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Quellenkunde: Justizunterlagen zur Aufklärung von NS-Verbrechen: Die Zentrale Stelle und der Bestand BArch B 162

Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen wurde im November 1958 als zentrale Vorermittlungsbehörde in nationalsozialistischen Gewaltverbrechen (NSG) mit Sitz in Ludwigsburg gegründet. Im Zentrum ihrer Tätigkeit stand die sachliche Aufklärung und Systematisierung von NS-Verbrechen sowie die Ermittlung der Täter. Gründung und Entwicklung der Zentralen Stelle und ihrer Aufgaben werden im folgenden ersten Teil dargelegt. Die umfangreichen Dokumentensammlung und Ermittlungsakten der Zentralen Stelle werden seit den 1990er Jahren als Bestand B 162 in einer Außenstelle des Bundesarchivs in Ludwigsburg verwahrt. Die Struktur dieses Bestandes erläutert der folgende zweite Teil. Im dritten Abschnitt werden die Karteien der Zentralen Stelle, insbesondere die Zentralkartei als das entscheidende Zugangsinstrument zu den Unterlagen der Zentralen Stelle vorgestellt.

1. Die Zentrale Stelle – Gründung, Aufgabe, Rahmenbedingungen und Entwicklungstendenzen

 

Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen wurde im November 1958 auf Initiative der Justizministerkonferenz durch eine Verwaltungsvereinbarung der Länder als zentrale Vorermittlungsbehörde in nationalsozialistischen Gewaltverbrechen (NSG) gegründet. Dies folgte der allgemeinen Einsicht, dass zur Verfolgung von NS-Verbrechen ein zentrales juristisches Kompetenzzentrum geschaffen werden musste, da es einerseits Zuständigkeitsprobleme gab und andererseits die Vorgeschichte des sogenannten Ulmer Einsatzgruppen-Prozesses gezeigt hatte, dass regionale Staatsanwaltschaften in NS-Ermittlungssachen oft sachlich überfordert waren. Das ursprüngliche Konzept einer bei der Bundesanwaltschaft angesiedelten zentralen Ermittlungs- und Anklagebehörde scheiterte freilich am Einspruch mancher Länderjustizverwaltungen, die dadurch die grundsätzliche Landeshoheit in Justizsachen bedroht sahen. Zeitweilig wurde darüber nachgedacht, die Zentrale Stelle als bloße Informations- und Aktensammelstelle ohne konkrete juristische Befugnisse im eigentlichen Sinne zu konzipieren. Einige Länderregierungen – so darf unterstellt werden – wollten der neuen Behörde aufgrund ihres gesellschaftspolitisch heiklen Gegenstandes nicht allzu viel institutionelles Gewicht und juristische Kompetenz zubilligen. Beispielhaft sei hier Bayern genannt, das versucht hatte, durch die Forderung nach einer Erweiterung der Zuständigkeit der Zentralen Stelle auch für Verbrechen an Deutschen in alliierter Kriegsgefangenschaft und bei der Vertreibung deren Zielrichtung zu konterkarieren. Zwar blieb es bei der ursprünglich vorgesehenen Zuständigkeit, die juristischen Kompetenzen wurden jedoch gegenüber den anfänglichen Plänen stark eingeschränkt. Die Verwaltungsvereinbarung vom 06.11.1958 definierte den sachlichen Gegenstand der künftigen Ermittlungstätigkeit der Zentralen Stelle wie folgt:

„Die Tätigkeit der Zentralen Stelle erstreckt sich vorwiegend auf die Aufklärung von solchen Verbrechen, für die im Bundesgebiet ein Gerichtsstand des Tatorts nicht gegeben ist, und zwar:

  • a) im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen begangene Verbrechen gegenüber Zivilpersonen außerhalb der eigentlichen Kriegshandlungen, insbesondere bei der Tätigkeit der sogenannten Einsatzkommandos
  • b) Verbrechen, welche außerhalb des Bundesgebiets in Konzentrationslagern und ähnlichen Lagern begangen worden sind.“

Die Zentrale Stelle war aber lediglich befugt, sogenannte „Vorermittlungen“ zu führen. Dieser Terminus, der in der deutschen Strafprozessordnung kaum geregelt war bzw. ist, bedeutete die Informationsbeschaffung bei „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ für eine „verfolgbare Straftat“.

Adalbert Rückerl, langjähriger Leiter der Zentralen Stelle, beschreibt die Aufgabenstellung der neuen Behörde und deren Grenzen wie folgt:

„Der in der Verwaltungsvereinbarung enthaltene Auftrag an die Zentrale Stelle lautet, alle erreichbaren einschlägigen Unterlagen über die von ihr aufzuklärenden Straftaten zu sammeln, zu sichten, voneinander abgrenzbare Tatkomplexe herauszuarbeiten und den Verbleib der Täter festzustellen. Die im Zuge dieser Vorermittlungen entstandenen Vorgänge sind sodann an die für den Wohnort bzw. Aufenthaltsort des (Haupt-)Täters örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens abzugeben.“

In diesem Sinne begann die Zentrale Stelle unverzüglich Material zu NS-Verbrechen systematisch zu sammeln – auch und v.a. in Zusammenarbeit mit osteuropäischen Staaten – und bezüglich einschlägig bekannter Tatkomplexe Vorermittlungsverfahren einzuleiten. Diese dienten sowohl der rein sachlichen Tatsachenfeststellung sowie deren strafrechtlicher Würdigung, als auch der Herausarbeitung und Benennung möglicher Täterkreise sowie von Zeugen. Für einen gewissen Zeitdruck sorgte hierbei die 1965 drohende Verjährung für Mord bzw. Totschlag.

Im Zentrum der Ermittlungsarbeit der Zentralen Stelle stand also aufgrund der Aufgabendefinition und der strafprozessrechtlichen Verortung des Begriffs „Vorermittlungen“ zunächst die sachliche Aufklärung und Quasi-Systematisierung von NS-Verbrechen und in der Folge die Benennung von damit im Zusammenhang stehenden Personenkreisen. Die Zentrale Stelle wurde per Organisationsstatut mit der Führung einer Zentralkartei, die nach Namen, Orten und Einheiten gegliedert sein sollte, einer Dokumentenkartei sowie einer Verfahrenskartei beauftragt.

Die Arbeit der Zentralen Stelle lässt sich in mehrere Phasen mit z.T. unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten oder Weiterentwicklungen des Ermittlungsprofils gliedern. In der ersten Phase zwischen Ende der 1950er und in der ersten Hälfte der 1960er Jahre galt es zunächst einen strukturierten Überblick über den Gegenstand zu gewinnen – sowohl in sachlicher als auch juristischer Hinsicht. Es ist bemerkenswert und zeugt von dem hohen Engagement und der Güte der Ermittlungsarbeit, dass es der Zentralen Stelle bereits in diesem kurzen Zeitfenster in Gestalt einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren gelang, die grundsätzlichen Umrisse und nahezu sämtliche Teilkomplexe von NS-Gewalt- und Massenvernichtungsverbrechen systematisch sicht- und greifbar zu machen. Ausgehend vom Wüten der Einsatzgruppen und dem Morden in den Vernichtungslagern identifizierten die Ermittler der Zentralen Stelle recht zügig das „Wirken“ des gesamten Polizei- und Terrorapparats (Ordnungspolizei, Sicherheitspolizei und Gendarmerie) in den besetzten Gebieten Polens und der Sowjetunion, die Verbrechen in Ghettos, Konzentrations- und Zwangsarbeitslagern, die Deportation von Juden aus ganz Europa zur Vernichtung in das sogenannte „Generalgouvernement“, die systematischen Mord- und Terroraktionen des Volksdeutschen Selbstschutzes, die Verbrechen an v.a. sowjetischen, aber auch polnischen Kriegsgefangenen sowie nicht zuletzt den gesamten Komplex der Euthanasie als aktuelle und künftige Ermittlungsgegenstände. In diesem Sinne hatte die Zentrale Stelle innerhalb von nur sechs Jahren ca. 700 z.T. äußerst umfangreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet, von denen 545 zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegeben wurden.

Die Neudefinition des Beginns der Verjährungsfristen für Mord und Totschlag von 1945 auf 1949 bedeutete deren faktische Verlängerung um vier Jahre und damit einen gewissen Zeitgewinn für die Zentrale Stelle. Eine damit einhergehende Ausweitung der Kompetenzen auf Verbrechen im Reichsgebiet erlaubte nicht nur eine Verstetigung der Arbeit der Ludwigsburger Ermittler, sondern auch eine institutionelle, organisatorische und personelle Ausweitung und Ausdifferenzierung der Strukturen. Neben der Fortschreibung der oben genannten Ermittlungsfelder konnten nun auch die Verbrechen in Konzentrationslagern im Reichsgebiet und deren äußerst verzweigten Nebenlagersystemen systematisch überprüft und ausermittelt werden. Darüber hinaus wurde nun auch das Wirken der konzeptionell für die Realisierung des nationalsozialistischen Mordprogramms verantwortlichen Reichsbehörden in den Fokus genommen. Im Jahr 1966 besaß die Zentrale Stelle insgesamt fünf Abteilungen mit 49 Referaten, in denen sich die mittlerweile höchst ausdifferenzierte territoriale und sachliche Zuständigkeit spiegelt.

 

Organisation und Geschäftsverteilung der Zentralen Stelle

  • Abteilung I (6 Referate)

Zuständigkeit für die besetzten Staaten und Gebiete im Westen sowie dem gesamte Reichsgebiet in den Grenzen von 1937 sowie Österreich.

  • Abteilung II (13 Referate)

Zuständigkeit für die besetzten Staaten und Gebiete im Osten, also die 1939 annektierten polnischen Territorien, das sogenannte „Generalgouvernement“ und seine Distrikte, die „Aktion Reinhardt“-Vernichtungslager sowie die besetzten Gebiete der Sowjetunion im Baltikum, Weißrussland und der Ukraine.

  • Abteilung III (5 Referate)

Zuständigkeit für den internationalen Rechtshilfeverkehr, die Materialbeschaffung und -auswertung sowie für Wehrmachtsverbrechen.

  • Die Abteilung IV (19 Referate)

Zuständigkeit für Verbrechen innerhalb des NS-Lagersystems, der mit der Planung und Koordinierung der mörderischen Besatzungspolitik verantwortlichen oder involvierten Reichsministerien, SS-Dienststellen und Verwaltungsbehörden sowie den gesamten Euthanasie-Komplex auf dem Territorium des deutschen Reiches und den besetzten Gebieten.

  • Die Abteilung V (6 Referate)

Zuständigkeit für die durchaus heterogenen Handlungsfelder der Information und Dokumentation, in erster Linie die Führung der Zentralkartei, sowie territoriale Zuständigkeit für Verbrechen in der Tschechoslowakei, in Süd- und Südosteuropa, insbesondere auf dem Balkan, in Italien sowie in Nordafrika.

 

Die Arbeit der Zentralen Stelle war von zwei nur bedingt beeinflussbaren exogenen Faktoren abhängig: einerseits den justizpolitischen Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf die Verjährungsfrage und andererseits den internationalen Rechtsverkehr bzw. den Material- und Informationsfluss aus den ehemals besetzten Staaten insbesondere in Osteuropa, aber auch aus dem Westen und Süden des Kontinents. Die Jahre 1969/70 brachten zunächst eine von Bundesregierung und Bundestag beschlossene Verlängerung der Verjährungsfrist für Mord von 20 auf 30 Jahre. Damit war nun für weitere 10 Jahre die justizielle Verfolgung von NS-Tötungsverbrechen grundsätzlich möglich. Diese eigentliche erfreuliche Entwicklung wurde jedoch erheblich getrübt durch eine Änderung des Strafgesetzbuches bzw. des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Letzteres führte zu einer erheblichen Erschwerung der Verfolgung von Beihilfetatbeständen, bei denen bei Fehlen nachweisbarer subjektiver Tatmerkmale nun unversehens Verjährung eingetreten war. An dieser rechtspolitischen Weichenstellung scheiterten in der Folge eine Vielzahl von Verfahren, u.a. der gesamte, äußerst umfangreiche Ermittlungskomplex zum Reichssicherheitshauptamt. Vor diesem Hintergrund bedeutete zwar die 1979 erfolgte gänzliche Aufhebung der Verjährungsfrist für Mord einen politischen Achtungserfolg. Dies darf jedoch den Blick nicht darauf verstellen, dass die tatsächliche gerichtliche Ahndung von NS-Verbrechen nicht nur faktisch immer schwieriger wurde, sondern in vielen Fällen formaljuristisch durch die Folgen des Ordnungswidrigkeitengesetzes ausgehebelt war. Entsprechend musste das Gros der ab den 1970er Jahren an Staatsanwaltschaften abgegebenen Vorermittlungsverfahren eingestellt werden und Anklageerhebungen oder gar Gerichtsverfahren gerieten zu seltenen Ausnahmen.

Die internationale Zusammenarbeit der Zentralen Stelle insbesondere mit osteuropäischen Staaten war im höchsten Maße abhängig von den Zeitläuften des Kalten Krieges. Zwar gelangten immer wieder größere Dokumentenlieferungen u.a. aus Polen und der Sowjetunion nach Ludwigsburg. Die Konstanz der Kooperation vor allem mit den sowjetischen Behörden ließ jedoch zu wünschen übrig bzw. hing von der internationalen Großwetterlage ab. Dies war umso bedauerlicher, als die Sowjetunion den bei weitem höchsten Blutzoll in Hitlers Vernichtungskrieg zu erleiden hatte. Im Gegensatz dazu entwickelte sich unbelastet von den weltpolitischen Rahmenbedingungen eine äußerst enge und stetige Kooperation mit Polen bzw. den polnischen Behörden. Ebenso bedeutsam wie symbolträchtig war die stetig wachsende Zusammenarbeit mit Israel. Zentral war hierbei die Beschaffung von Zeugenaussagen von Überlebenden des Völkermords, die mittlerweile in Israel ansässig waren. Im Gegensatz dazu ließ aber bisweilen auch der Informationsfluss aus den westlichen und diesseits des Eisernen Vorhangs befindlichen Staaten immer wieder zu wünschen übrig. Besonders schwierig etwa war die Zusammenarbeit mit Jugoslawien. Dies führte dazu, dass sich z.B. der durchaus bedeutende Verbrechensschauplatz Balkan nur am Rande in den Ermittlungsakten der Zentralen Stelle widerspiegelt. Insofern waren zeitweilige Schwerpunktsetzungen oder Akzentverschiebungen bei der Ermittlungsarbeit der Zentralen Stelle immer wieder abhängig von der Güte der internationalen Zusammenarbeit bzw. dem eng damit verknüpften Informationsfluss aus dem Ausland.

In den 1970er und der ersten Hälfte der 1980er Jahre konzentrierte sich die Zentrale Stelle auf Tötungsverbrechen des alltäglichen deutschen Besatzungsterrors und der Sondergerichtsbarkeit im sogenannten „Generalgouvernement“ sowie den eingegliederten Gebieten. Der strafrechtliche Ertrag war dabei freilich gering. Ebenfalls gering blieb er bei der durch das deutsch-französische Zusatzabkommen zum Überleitungsvertrag ermöglichten Überprüfung von Taten auf dem westlichen Kriegsschauplatz, die bereits durch französische (Militär-)Gerichte nach 1945 verhandelt worden waren. Ab Mitte der 1980er Jahre öffnete die United Nations War Crimes Commission (UNWCC) ihre Akten, was wiederum Ausgangspunkt für großflächige Überprüfungen der Zentralen Stelle wurden. Dass diese zumeist ebenfalls ergebnislos verliefen, hing einerseits mit der dürftigen Substanz der Akten selbst und andererseits mit den nur noch sehr engen strafrechtlichen Handlungsspielräumen zusammen.

Der Fall des Eisernen Vorhangs 1989/90 brachte die Möglichkeit, nun auch auf die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden der DDR, mit denen es bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei offizielle Zusammenarbeit gegeben hatte, zuzugreifen. Gleichwohl blieben auch diese neuen Ermittlungsansätze weitgehend ohne greifbare strafrechtliche Ergebnisse. Ebenfalls wenig ergiebig verliefen die seit den 1990er Jahren angestoßenen Ermittlungen in Bezug auf Kriegsverbrechen in Italien und Griechenland. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang freilich, dass es der Zentralen Stelle nun widerspruchslos gelungen war, ihre Kompetenzen auf das Feld der Kriegsverbrechen im engeren Sinne auszudehnen, die in den Anfangstagen explizit ausgeschlossen worden waren. Der strafjuristische Erfolg blieb jedoch gleichbleibend dürftig.

Mit dem Münchner Demjanjuk-Urteil aus dem Jahr 2009 wurde ein grundsätzlicher – wenngleich bisher nicht höchstgerichtlich überprüfter – strafrechtlicher Paradigmenwechsel eingeläutet. Indem das Landgericht München I die bloße Anwesenheit in einem eindeutigen Vernichtungszusammenhang als Beihilfe zum Mord wertete, interpretierte es den Beihilfetatbestand für NS-Prozesse in völlig neuer Weise. Auf dieser Rechtsgrundlage bzw. -annahme beruhen sämtliche seitdem von der Zentralen Stelle neu eingeleiteten Vorermittlungsverfahren gegen noch lebende Angehörige der Wachmannschaften von Vernichtungs- und Konzentrationslagern. Ob dies weiterhin rechtlich tragfähig sein kann, bleibt abzuwarten und wird sich im Rahmen der derzeitigen Überprüfung des Lüneburger Gröning-Urteils durch den Bundesgerichtshof (BGH) erweisen. Klar ist jedoch, dass der künftigen Arbeit der Zentralen Stelle angesichts hochbetagter möglicher Beschuldigter rein biologisch nur mehr enge Grenzen gesetzt sind und sich die Behörde gleichsam im Spätherbst ihrer Existenz befindet. In der Gesamtschau muss zwar die strafrechtliche Bilanz der Verfolgung von NS-Verbrechen durch die deutschen Justizbehörden zweifellos höchst gemischt ausfallen. Gleichwohl sind der immense Wissenszuwachs über Judenmord, Terror und Vernichtungskrieg sowie die vergangenheitspolitischen und soziokulturellen Effekte der Arbeit der Zentralen Stelle im In- und Ausland kaum zu überschätzen.

Die Ermittlungsakten der Zentralen Stelle bzw. die sogenannten NSG-Akten generell besitzen als Ersatzüberlieferung für die vernichteten oder verlorengegangenen Täterakten aus der NS-Zeit für die Holocaust-Forschung einen immens hohen Quellenwert. Die Zuständigkeit des Bundesarchivs für die Sicherung der Überlieferung der Zentralen Stelle stand seit längerem fest. Nachdem im Laufe der 1990er Jahre hier Handlungsbedarf entstanden war, einigten sich der Bund und die Länderjustizverwaltungen im Jahr 2000 in einer Verwaltungsvereinbarung auf die Einrichtung einer Außenstelle des Bundesarchivs in Ludwigsburg. Diese ist seitdem parallel zu den weiter laufenden Ermittlungen für die Archivierung und Zugänglichmachung der Akten der Zentralen Stelle verantwortlich.

 

2. Der Bestand B 162 – Umfang und Binnenstruktur

 

Der Bestand B 162 umfasst insgesamt ca. 1.200 lfm, von denen bereits ca.800 lfm vom Bundesarchiv übernommen worden sind. Er ist gegliedert in mehrere Struktursegmente, die sich im Zuschnitt z.T. erheblich voneinander unterscheiden. Hier sind zunächst die General- und Dienstakten der Zentralen Stelle zu nennen, die ca. 400 lfm umfassen und die noch nicht vom Bundesarchiv übernommen wurden.

Bereits in der Obhut des Bundesarchivs befindet sich die Dokumentensammlung. Sie vereinigt - in Kopie - Beweismaterialien und Aktenauszüge unterschiedlichsten Zuschnitts und verschiedener Provenienzen, von zeitgenössischem Schriftgut aus der NS-Zeit – in großen Teilen aus deutschen Beuteakten aus sowjetischem, polnischem, tschechoslowakischem Besitz – über osteuropäisches Untersuchungs- und Justizschriftgut bis hin zu Akten der westalliierten Kriegsverbrechenprozesse und Teilen der Nürnberger Dokumente. Vorarchivisch und für die tägliche Ermittlungsarbeit erschlossen wurde dieses Segment der Überlieferung einerseits durch eine sachthematisch gegliederte Dokumentenkartei und andererseits durch mehrere ebenfalls bis auf die Einzelblattebene herunterreichende „Findbücher“ genannte Inventare im Umfang von insgesamt über 8.000 Bl., die sowohl in den Bestand integriert sind, als auch in digitalisierter Form für die Recherche vorliegen.

Ebenfalls in der Zuständigkeit des Bundesarchivs befinden sich bereits sämtliche Verfahrens-, Überprüfungs- und kleineren Korrespondenzakten, also alle AR-Z- und AR-Vorgänge, der Zentralen Stelle bis 2000.

Zweifellos stellen die AR-Z-Vorgänge den Kernbestand und den inhaltlich ergiebigsten Teil der Überlieferung dar. Es handelt sich um weit über 7.000 Vorgänge mit insgesamt ca. 16.000 Verzeichnungseinheiten. Insbesondere in diesen Akten spiegelt sich die Ermittlungsarbeit der Zentralen Stelle in besonderer Weise wider. Sie geben nicht nur über die Ermittlungspraxis, sondern v.a. über sämtliche Tatkomplexe von NS-Verbrechen im engeren Sinne und mögliche weitere Ermittlungsfelder nach dem jeweiligen Kenntnisstand und den Möglichkeiten der Zeit sachlich erschöpfend Auskunft. Sie enthalten neben ermittlungstechnischem Schriftgut nicht nur eine Vielzahl von Vernehmungsniederschriften und sonstigen Beweismitteln, sondern auch zusammenfassende und rechtlich würdigende Dokumente wie etwa Ermittlungs- und Abschlussberichte, staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügungen sowie ggf. Anklagen und Urteile. Folgerichtig sind diese Akten der von Benutzern am meisten nachgefragte Überlieferungsteil.

Ähnlich umfangreich aber im Profil deutlich uneinheitlicher ist das Segment der AR-Vorgänge. Es umfasst für den Zeitraum bis 2010 ca. 100.000 Vorgänge. Davon sind alle Akten bis 1980 – ca. 35.000 Vorgänge – bereits konservatorisch bearbeitet und erschlossen. Der AR-Bereich beinhaltete z.T. grundverschiedene Vorgangsarten, deren Varianz von nicht an eine Staatsanwaltschaft abgegebenen Vorermittlungsverfahren bzw. Überprüfungen über Korrespondenzvorgänge zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, die ohne Mitwirkung der Zentralen Stelle angestoßen wurden, behördlichen Personenüberprüfungen bis hin zu Anfragen aus der Wissenschaft, von Verbänden und Körperschaften sowie von Privatpersonen reicht.

Ergänzt und abgerundet werden diese drei Hauptsegmente einerseits durch eine an die Verfahrensübersicht angekoppelte Sammlung einschlägiger Anklageschriften und Urteile in NSG-Sachen, die mittlerweile klassifikatorisch den einzelnen Verfahrenskomplexen zugeordnet und verzeichnet wurde, sowie andererseits Ausarbeitungen der Zentralen Stelle, Fremdgutachten und Materialsammlungen zu einschlägigen Themenbereichen, die jedoch mengenmäßig nicht sehr ins Gewicht fallen.

Zum Archivgut zu zählen ist auch der gesamte Bereich der Information und Dokumentation mit den in diesem Zusammenhang entstanden Karteien, da dies elementarer Teil der Aufgabenerledigung war.

 

3. Die Bedeutung der Zentralkartei der Zentralen Stelle für die Bestandserschließung

 

Essentiell für die Aufgabenerledigung der Zentralen Stelle war ein effektives Informationsmanagement. Zu diesem Zweck wurden drei Karteien eingerichtet und laufend fortgeschrieben. Die wichtigste und umfangreichste ist die Zentralkartei. Sie hat ein Gesamtvolumen von ca. 1,7 Mio. Karteikarten, von denen sich ca. 708.000 auf Personen, ca. 635.000 auf Orte und 378.000 auf Einheiten beziehen. Die Dokumentenkartei umfasst insgesamt acht Stahlschränke mit jeweils sechs Schubladen – die genaue Anzahl der Karteikarten ist unklar, dürfte sich aber ebenfalls im sechsstelligen Bereich bewegen. Hinzu kommt schließlich noch die Verfahrensübersicht in Gestalt einer entsprechenden Kartei mit ca. 100.000 Personeneinträgen bezogen auf ca. 16.000 staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren.

Die Zentralkartei dient dem möglichst schnellen Zugriff auf relevante Informationen im Zuge der Ermittlungsarbeit sowie der sachthematischen Vernetzung aller anfallenden Recherche- und Ermittlungsergebnisse. Hierzu werden laufend sämtliche entstandenen Verfahrensakten und Materialsammlungen bis auf Einzelblattebene herunter ausgewertet und verkartet. Damit wirkt die Zentralkartei gleichsam als umfassendes Personen- und Sachregister für den gesamten Bestand B 162, das nicht nur Beschuldigte, sondern auch Zeugen und selbst in Vernehmungsprotokollen, Ermittlungsberichten oder Verfügungen lediglich erwähnte Personen nahezu lückenlos erfasst. Zur Verdeutlichung im Hinblick etwa auf eine Personenrecherche: Eine gesuchte Person ist nicht nur dann greifbar, wenn gegen sie ein Verfahren eingeleitet wurde, sondern auch, wenn der Name im Ermittlungszusammenhang an irgendeiner Stelle auftaucht. Die Karteikarten sind das Bindeglied, das disparate und verstreute personenbezogene Informationen verknüpft und bis auf die jeweilig genauen Fundstellen innerhalb eines ggf. sehr umfangreichen Verfahrens oder über mehrere Vorgänge hinweg präzise nachweist. Das ist für personenbezogene Recherchen essenziell, insbesondere da biographische Informationen v.a. in Vernehmungsprotokollen enthalten sind bzw. oft nur aus diesen hervorgehen. Im Gegensatz dazu bedeutet die Eintragung als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren noch lange nicht, dass in den entsprechenden Verfahrensakten relevante personenbezogene Daten enthalten sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Person entweder nicht ermittelt, das Verfahren aufgrund der strafrechtlichen Beurteilung des Tatbestandes oder anderer Erwägungen pauschal eingestellt wurde oder die gesuchte Person lediglich als Randfigur in einem Massenverfahren zu werten ist. Durch die Zentralkartei ergibt sich also sowohl eine Erschließungstiefe des gesamten Schriftguts der Zentralen Stelle, die ihresgleichen sucht, als auch entstehen durch sie Recherchemöglichkeiten, die weit über das hinausgehen, was herkömmliche archivische Erschließung zu leisten vermag.

 

Literatur

Die Außenstelle Ludwigsburg - Themenheft, Mitteilungen aus dem Bundesarchiv 16 (2008).

Klaus Bästlein: Zeitgeist und Justiz. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen im deutsch-deutschen Vergleich und im historischen Verlauf, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 63 (2016).

Andreas Eichmüller: Keine Generalamnestie. Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen in der frühen Bundesrepublik (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 93), München 2012.

Rüdiger Fleiter: Die Ludwigsburger Zentrale Stelle – eine Strafverfolgungsbehörde als Legitimationsinstrument? Gründung und Zuständigkeit 1958 bis 1965. In: Kritische Justiz 35 (2002).

Norbert Frei (Hrsg.): Transnationale Vergangenheitspolitik. Der Umgang mit deutschen Kriegsverbrechern in Europa und nach dem Zweiten Weltkrieg. Göttingen 2006.

Kerstin Freudiger: Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, Tübingen 2002.

Michael Greve: Der justitielle und rechtspolitische Umgang mit den NS-Gewaltverbrechen in den sechziger Jahren, Frankfurt/M. 2001.

Heike Krösche: ‚Die Justiz muss Farbe bekennen‘. Die öffentliche Reaktion auf die Gründung der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen 1958, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 56 (2008).

Marc von Miquel: Ahnden oder amnestieren? Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren, Göttingen 2004.

Hans H. Pöschko (Hrsg.): Die Ermittler von Ludwigsburg. Deutschland und die Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen. Herausgegeben im Auftrag des Fördervereins Zentrale Stelle e. V., Berlin 2008.

Adalbert Rückerl: NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung, Heidelberg 1982.

Andrej Umansky: "Geschichtsschreiber wider Willen? Einblick in die Quellen der „Außerordentlichen Staatlichen Kommission“ und der „Zentralen Stelle“", in: A. Nußberger u.a. (Hrsg.), Bewusstes Erinnern und bewusstes Vergessen. Der juristische Umgang mit der Vergangenheit in den Ländern Mittel- und Osteuropas, Tübingen 2011, S. 347-374.

Annette Weinke: Eine Gesellschaft ermittelt gegen sich selbst. Die Geschichte der Zentralen Stelle in Ludwigsburg 1958-2008, Darmstadt 2008.

Dies.: Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland, Paderborn 2002.